Revisionszulassung; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des Denkmalschutzes durch ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das BVerwG lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil das Revisionsverfahren klären kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§35 Abs.2 BauGB) öffentliche Belange des Denkmalschutzes (§35 Abs.3 S.1 Nr.5 Alt.4 BauGB) beeinträchtigt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§35 Abs.2 BauGB) kann öffentliche Belange des Denkmalschutzes im Sinne des §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 Alt.4 BauGB beeinträchtigen; die Voraussetzungen dieser Beeinträchtigung sind durch das Revisionsverfahren klärungsfähig.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. September 2011, Az: 1 B 11.1011, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.