Revisionszulassung; Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich
KI-Zusammenfassung
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG als begründet erachtet. Streitpunkt ist das Verhältnis des Gebots planerischer Konfliktbewältigung zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Gericht ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da das Revisionsverfahren zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage beitragen kann.
Das Verhältnis des Gebots planerischer Konfliktbewältigung zum Anwendungsbereich normativer Vorschriften der BauNVO kann eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellen.
Fragen zur Auslegung und Abgrenzung von Vorschriften der BauNVO (insb. § 15 Abs. 1) sind der Revisionsinstanz vorzulegen, wenn ihre Entscheidung für die Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2012, Az: OVG 2 B 18.11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.