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BVerwG·4 B 45/12, 4 B 45/12 (4 C 8/12)·26.04.2013

Revisionszulassung; Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG als begründet erachtet. Streitpunkt ist das Verhältnis des Gebots planerischer Konfliktbewältigung zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Gericht ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da das Revisionsverfahren zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage beitragen kann.

2

Das Verhältnis des Gebots planerischer Konfliktbewältigung zum Anwendungsbereich normativer Vorschriften der BauNVO kann eine solche klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellen.

3

Fragen zur Auslegung und Abgrenzung von Vorschriften der BauNVO (insb. § 15 Abs. 1) sind der Revisionsinstanz vorzulegen, wenn ihre Entscheidung für die Rechtseinheit und Rechtsfortbildung von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 1 BauNVO§ 15 Abs 1 S 2 BauNVO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2012, Az: OVG 2 B 18.11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.