Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen VGH ist begründet; das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach §34 Abs.1 Satz 2 BauGB gewahrt sind, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb der Linie für ein 100‑jähriges Hochwasser verwirklicht werden soll. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG‑Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde als begründet angenommen; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei 100‑jährigem Hochwasser zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des §34 Abs.1 Satz 2 BauGB sind auch dann zu prüfen, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb der Linie für ein 100‑jähriges Hochwasser verwirklicht werden soll.
Bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung sind wasserwirtschaftliche Risiken (z. B. 100‑jähriges Hochwasser) und die mittlere Hochwasserwahrscheinlichkeit nach §74 Abs.2 Nr.2 WHG zu berücksichtigen und können die Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse beeinflussen.
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlicher Fragen beitragen kann, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Anforderungen des §34 Abs.1 Satz 2 BauGB wesentlich sind.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die Regelungen des GKG (§47 Abs.1 Satz1, §52 Abs.1, §63 Abs.1 Satz1) anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juni 2013, Az: 1 B 10.1841, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt sind, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser (mittlere Hochwasserwahrscheinlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG) verwirklicht werden soll.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.