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BVerwG·4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20)·12.10.2020

Revisionszulassung; Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung

Öffentliches RechtRaumordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügen die Nichtzulassung der Revision durch den Hessischen VGH. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, weil die Frage, ob Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen und Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Fragen zur Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) können grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben und damit Revisionszulassung rechtfertigen.

3

Eine Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz ist aufzuheben, wenn die grundlegende Rechtsfrage das Verfahren des Revisionsrechts berührt.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren finden §§ 47, 52 und 63 GKG entsprechende Anwendung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4 Abs 1 ROG 2008§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 ROG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. August 2019, Az: 4 A 2426/17, Urteil

vorgehend VG Darmstadt, 27. September 2017, Az: 2 K 12/16.DA, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.