Revisionszulassung; Grundsatz der Planerhaltung bei bereits errichtetem Vorhaben
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG gab der Beschwerde nach §132, §133 VwGO statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist das Verhältnis planfeststellungsrechtlicher Planerhaltungsvorschriften zu dem Anspruch aus §4 Abs.1 UmwRG, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist. Die Zulassung erfolgt, weil die Rechtssache zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage beiträgt. Zudem wurde der vorläufige Streitwert nach GKG bestimmt.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen kann.
Die Beschwerde nach §132 Abs.1, §133 Abs.1 VwGO ist begründet, wenn die Nichtzulassung der Revision die Klärung einer rechtlich erheblichen Frage verhindert.
Bei bereits errichteten, planfestgestellten Vorhaben kann eine revisionsrechtliche Klärung des Verhältnisses zwischen planfeststellungsrechtlichen Planerhaltungsvorschriften und Ansprüchen aus §4 Abs.1 UmwRG erforderlich sein.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§47, §52, §63) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 13. Oktober 2016, Az: 7 KS 5/13, Urteil
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.