Revisionszulassung; Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Zulassung erfolgte, weil das Revisionsverfahren zur Klärung dieser für die Praxis bedeutsamen Frage beitragen kann. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Frage beitragen kann.
Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens relevant werden und bedarf einer eigenständigen materiell-rechtlichen Prüfung.
Für das Eintreten der Einvernehmensfiktion sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BauGB maßgeblich und im konkreten Verfahrenskontext zu prüfen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Mai 2018, Az: 1 A 11903/17, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 21. Juni 2017, Az: 4 K 293/17.KO, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Voraussetzungen der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beitragen kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.