Vorbescheid und Maß der baulichen Nutzung: Ausklammern der Gebäudehöhe unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Einzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich, wobei die Gebäudehöhe als Maßfaktor ausgeklammert werden sollte. Streitpunkt ist, ob das »Maß der baulichen Nutzung« als bloße Summe einzelner Faktoren oder als wertende Gesamtbetrachtung zu verstehen ist. Das BVerwG verneint die grundsätzliche Bedeutung und bestätigt, dass die Einfügung nach §34 BauGB die maßstabbildende Wirkung des gesamten Erscheinungsbildes berücksichtigt; die Ausklammerung der Gebäudehöhe macht eine verbindliche Beurteilung des Einfügens unmöglich.
Ausgang: Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ohne Erfolg verworfen; Frage nicht revisionszulassungsfähig, Vorinstanz zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist auf die Wirkung des gesamten Erscheinungsbildes der Gebäude in der näheren Umgebung abzustellen; einzelne Maßfaktoren sind in ihrer wechselseitigen Beeinflussung zu berücksichtigen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht als rein arithmetische Summe isolierter Maßfaktoren zu verstehen; bei der Bestimmung kann eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich sein.
Die Ausklammerung eines wesentlichen Maßfaktors (z. B. der Gebäudehöhe) macht eine verbindliche rechtliche Beurteilung, ob ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, in der Regel unmöglich.
Der Antragsteller kann den Gegenstand eines Vorbescheids zwar weitgehend bestimmen; der Vorbescheid muss jedoch eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Gegenstands ermöglichen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. April 2018, Az: 7 A 165/16, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 10. Dezember 2015, Az: 4 K 8009/14
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Klägerin begehrt u.a. einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Einzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich, bei dem neben anderen Fragen die Gebäudehöhe als Element des Maßes der baulichen Nutzung ausgeklammert bleibt. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Ein Antragsteller sei weitgehend frei, den Gegenstand eines Vorbescheides festzulegen. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung müsse aber möglich bleiben. Über das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung könne indes nicht entschieden werden, wenn die Höhe eines Gebäudes als Maßfaktor ausgeklammert werde.
Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Begriff des "Maßes der baulichen Nutzung" als Summe der in der BauNVO genannten Maßfaktoren zu verstehen ist oder der Begriff im jeweiligen Einzelfall durch das Zusammenspiel dieser sich dann gegenseitig beeinflussenden Maßfaktoren mit Inhalt gefüllt wird, so dass bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine "wertende" Gesamtbetrachtung aller Maßfaktoren erforderlich ist.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben u.a. nur dann zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - (BVerwGE 157, 1 Rn. 20) sind für dieses Einfügen die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Denn sie prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optisch maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt daher nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Die maßstabbildende Wirkung des gesamten Erscheinungsbildes eines Gebäudes geriete aber aus dem Blick, wenn die planungsrechtliche Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzelne Maßfaktoren wie die Gebäudehöhe ausklammerte. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.