Revisionszulassung; Gültigkeit eines Bebauungsplans bei Ausschluss von Nutzungen nach § 4 BauNVO
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich; das BVerwG ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob ein Bebauungsplan die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach §4 BauNVO wahrt, wenn er alle in §4 Abs.2 Nr.2 und 3 zulässigen Nutzungen ausschließt, zugleich aber nach §4 Abs.3 nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen allgemein zulässt. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage klären.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision begründet; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Bei der Prüfung eines Bebauungsplans ist zu beurteilen, ob dessen Regelungen die allgemeine Zweckbestimmung der gewählten Baugebietskategorie nach §4 BauNVO wahren.
Es ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets gewahrt bleibt, wenn der Bebauungsplan sämtliche in §4 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 BauNVO genannten Nutzungen ausschließt, zugleich aber nach §4 Abs.3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen allgemein zulässt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann gemäß §§47 Abs.1 Satz1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juni 2016, Az: 3 S 1255/15, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 5. August 2014, Az: 4 K 1370/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.