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BVerwG·4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15)·15.10.2015

Revisionszulassung; Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt bei Änderung der Rechtslage während des Klageverfahrens

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht als begründet angesehen und die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, wenn eine Gemeinde die Ersetzung ihres Einvernehmens nach §14 Abs.2 Satz2 BauGB rügt und sich die Rechtslage während des Verfahrens ändert. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§47, 52, 63 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen oder bislang ungeklärten Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei Rügen der Gemeinde gegen die Ersetzung des nach §14 Abs.2 Satz2 BauGB erforderlichen Einvernehmens ist zu klären, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage gilt, insbesondere wenn sich die Rechtslage während des Klageverfahrens ändert.

3

Ändert sich die Rechtslage im Verlauf des Klageverfahrens, kann dies die Zulässigkeit und Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen beeinflussen und die Prüfung durch das Revisionsgericht erforderlich machen.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§47 Abs.1, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 14 Abs 2 S 2 BauGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2015, Az: 5 S 642/13, Urteil

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 4. Oktober 2012, Az: 6 K 594/11

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.