Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer Bauvoranfrage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung ihrer Revision; das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob Zeiten einer faktischen Zurückstellung einer Bauvoranfrage auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre nach § 17 Abs.1 S.2 BauGB anzurechnen sind, auch wenn die Anfrage aus anderen Gründen abgelehnt wurde. Der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist zu prüfen, ob Zeiten faktischer Zurückstellung einer Bauvoranfrage auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre anzurechnen sind, auch wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen abgelehnt wurde.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eröffnet das Revisionsverfahren zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.
Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann auf Grundlage von § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Mai 2020, Az: 8 S 1081/19, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 13 K 2249/13
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer "faktischen" Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.