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BVerwG·4 B 31/20, 4 B 31/20 (4 C 5/21)·14.06.2021

Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer Bauvoranfrage

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung ihrer Revision; das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob Zeiten einer faktischen Zurückstellung einer Bauvoranfrage auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre nach § 17 Abs.1 S.2 BauGB anzurechnen sind, auch wenn die Anfrage aus anderen Gründen abgelehnt wurde. Der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist zu prüfen, ob Zeiten faktischer Zurückstellung einer Bauvoranfrage auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre anzurechnen sind, auch wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen abgelehnt wurde.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eröffnet das Revisionsverfahren zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann auf Grundlage von § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 17 Abs 1 S 2 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Mai 2020, Az: 8 S 1081/19, Urteil

vorgehend VG Stuttgart, 16. Dezember 2014, Az: 13 K 2249/13

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 59 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Zeiten einer "faktischen" Zurückstellung einer Bauvoranfrage seit ihrer Ablehnung dann nicht auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen sind, wenn die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans abgelehnt worden ist.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.