Vorrangfläche im Flächennutzungsplan; privilegiertes Außenbereichsvorhaben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans an, die eine Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen darstellt. Streitpunkt war, ob eine solche FNP-Darstellung einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegensteht. Das BVerwG hält dem entgegen, dass nur konkrete, standortbezogene Aussagen als öffentlicher Belang wirken und solche Auslegungen tatrichterliche Wertungen sind. Eine Aufklärungsrüge war mangels Substantiierung unzulässig; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kostenfestsetzung zuungunsten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nur dann entgegen, wenn sie eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige, konkrete standortbezogene Entscheidung trifft.
Ob eine FNP-Darstellung eine solche konkrete Standortzuweisung enthält, ist eine auf den Einzelfall abstellende Auslegung der Planurkunde und der Erläuterungen, die primär dem Tatrichter obliegt.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; abstrakte oder hypothetische Fragen ohne grundsätzliche Tragweite rechtfertigen keine Zulassung.
Eine Aufklärungsrüge nach § 133 VwGO erfordert die substantiiert darzulegenden konkreten Umstände des Aufklärungsbedarfs, die möglichen Aufklärungsmaßnahmen, die voraussichtlichen Feststellungen und eine Darstellung, inwiefern diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. April 2015, Az: 7 A 1779/13, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
Auf die Frage, ob die in einem Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Außenbereichsvorhaben generell entgegengehalten werden kann, lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <141>). Spezifische Standortaussagen können zwar auch mit der Darstellung von Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB getroffen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 65). Nicht jede Darstellung einer solchen Fläche ist jedoch zwangsläufig mit einer konkreten Standortaussage verbunden. Entscheidend ist, in welchem Maße den Darstellungen eine Planungskonzeption zu entnehmen ist, die dem beabsichtigten Vorhaben entgegensteht (vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2338). Ob und inwieweit der Planungsträger mit der Darstellung in einem Flächennutzungsplan qualifizierte Standortzuweisungen vorgenommen hat, ist das Ergebnis einer Wertung, bei der auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Das Oberverwaltungsgericht ist in Auswertung der Planurkunde und dem Erläuterungsbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Darstellung einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt, die dem beabsichtigten Vorhaben auf dem in Aussicht genommenen Baugrundstück entgegensteht (UA S. 16). An diese Auslegung ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Die Fragen,
- ob es eines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde bedarf, wenn die höhere Verwaltungsbehörde räumliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnimmt, die sich nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken, und
- ob die Festsetzung von Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen im Flächennutzungsplan voraussetzt, dass der Planungsträger Eigentümer der entsprechenden Flächen ist oder zumindest ein unbefristetes Verfügungsrecht besitzt,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Die Beklagte stellt sie, weil das Oberverwaltungsgericht auch die Wirksamkeit der 117. Änderung des Flächennutzungsplans bezweifelt hat (UA S. 16). Auf die Antworten kommt es indes nicht an, weil die maßgeblichen Darstellungen dem Vorhaben des Klägers schon nicht entgegengehalten werden können.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - (BVerwGE 124, 132) ab. Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht mit einem gegenteiligen Rechtssatz widersprochen. Einen Rechtssatz, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung nicht enthalten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt.
3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Beklagte zeigt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend auf, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beklagte nicht gerecht. Es fehlt bereits die Benennung von Tatsachen, die das Oberverwaltungsgericht noch hätte ermitteln müssen. Des Weiteren enthält sich die Beklagte einer Prognose, zu welchen Feststellungen eine Befragung des Klägers geführt hätte. Ferner zeichnet sie nicht nach, dass und warum die tatsächlichen Feststellungen dazu hätten führen müssen, dass das Tatbestandsmerkmal des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen gewesen wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.