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BVerwG·4 B 30/13·22.10.2013

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG NRW. Streitpunkt ist, ob die Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S.d. §11 Abs.3 BauNVO grundsätzliche Bedeutung hat. Das BVerwG verneint dies, da die Frage auf Grundlage bestehender Rechtsprechung entschieden werden kann und nicht entscheidungserheblich ist. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen; Zulassungsgründe nach §132 VwGO liegen nicht vor

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; kann eine aufgeworfene Frage anhand bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden, rechtfertigt dies keine Zulassung.

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Eine Frage ist nicht entscheidungserheblich für die Zulassung der Revision, wenn das Ergebnis aufgrund der für das Revisionsgericht verbindlichen und von Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz feststeht.

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Entspricht die maßgebliche nähere Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i.S.d. §8 BauNVO, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach §34 Abs.1 BauGB; die Einstufung einzelner Verkaufsbetriebe als Einkaufszentrum ändert daran nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte.

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Die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO erfordert eine konkrete Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung; bloße Streitfragen ohne erkennbare Divergenz genügen nicht.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO§ 137 Abs. 2 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 34 Abs. 2 BauGB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

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Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

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"ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine funktionale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Auswirkungen sind."

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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen.

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Die Frage ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) umfasst die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB maßgebliche Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Bebauung, die begrenzt wird durch die westliche Grenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. ..., die Hauptstraße und die K. Straße (L ...) im Süden, die Auenbereiche der Strunde ("Irlenbroichwiese"/"In der Lohwiese") im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet "Strundetal" verlaufenden Wanderweg im Norden (UA S. 10). Dieses Gebiet entspricht nach den weiteren, nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts faktisch einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO.

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Wären vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - die Einzelhandelsbetriebe im Gebäude II (K. Straße ... - ...c), gegebenenfalls unter Einbeziehung des weiter vorhandenen X.Marktes (Hauptstraße ...) und des Y.Marktes (K. Straße ...), als Einkaufszentrum anzusehen, so hätte dies nur zur Folge, dass das soeben beschriebene Gebiet keinem Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO mehr zugeordnet werden könnte. Es wäre dann von einer sog. Gemengelage auszugehen. Damit würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Frischemarkt mit 1 450 rm Verkaufsfläche mit angeschlossenem Getränkemarkt mit 550 rm Verkaufsfläche) einheitlich nach § 34 Abs. 1 BauGB richten und nicht - wie die Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung meint - nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Dass sich aber das klägerische Vorhaben als (erster) großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würde, behauptet selbst die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht. Hiervon kann auch nicht ausgegangen werden.

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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) zuzulassen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen. Unabhängig davon würde die angefochtene Entscheidung aufgrund der unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen auf einer etwaigen Divergenz auch nicht beruhen.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.