Themis
Anmelden
BVerwG·4 B 29/18, 4 B 29/18 (4 C 10/18)·10.12.2018

Revisionszulassung; Eigenart der näheren Umgebung; ungenehmigte Nutzungen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach §34 Abs.1 S.1, Abs.2 BauGB bereits errichtete oder erstmals durch eine Baugenehmigung zugelassene Gebäude und Nutzungen zu berücksichtigen sind. Die Zulassung erfolgte, weil die Rechtssache zur Klärung dieser Rechtsfrage beitragen kann. Der vorläufige Streitwert wurde gemäß GKG festgesetzt.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; vorläufiger Streitwert gemäß §§47,52,63 GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist angezeigt, wenn die Rechtssache voraussichtlich zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Frage beitragen kann.

2

Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach §34 Abs.1 S.1, Abs.2 BauGB kann zu prüfen sein, ob auch bereits errichtete oder durch eine Baugenehmigung erstmals zugelassene Gebäude und Nutzungen einzubeziehen sind.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§47, 52 und 63 GKG.

4

Die Einbeziehung von durch eine Baugenehmigung erstmals geschaffenen Zuständen in die Prüfung der Zulässigkeit nach §34 BauGB kann für die materielle Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens rechtserheblich sein.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 34 Abs 2 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 34 Abs. 2 BauGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 9. März 2018, Az: 1 A 552/15, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 11. Juni 2014, Az: 3 K 26/13

Gründe

1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob bei Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB bereits errichtete Gebäude und ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, die mit der von einem Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung erstmals genehmigt werden.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.