Themis
Anmelden
BVerwG·4 B 28/13, 4 B 28/13 (4 C 4/14)·24.02.2014

Revisionszulassung; Begriffsklärung des Begriffs "enger Zusammenhang" im Rahmen der UVP-Prüfung

Öffentliches RechtUmweltrechtPlanungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde wurde als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des „engen Zusammenhangs“ in § 3b Abs. 2 UVPG beitragen kann. Das Gericht stellte zudem die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf Grundlage der einschlägigen GKG-Vorschriften fest.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen und Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung des Begriffs 'enger Zusammenhang' zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die fortgesetzte Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Der Begriff des „engen Zusammenhangs“ im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG kann eine revisionsrechtlich relevante, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

4

Bei Beschluss über die Zulassung der Revision genügt eine darlegungsfähige Begründung, dass das Revisionsverfahren zur Klärung der streitigen Rechtsfrage beitragen wird; die formelle Prüfung der Zulassung richtet sich nach § 132 VwGO.

Relevante Normen
§ 3b Abs 2 S 1 UVPG§ 3b Abs 2 S 2 UVPG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 8. März 2013, Az: 1 LB 5/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.