Revisionszulassung; Begriffsklärung des Begriffs "enger Zusammenhang" im Rahmen der UVP-Prüfung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des „engen Zusammenhangs“ in § 3b Abs. 2 UVPG beitragen kann. Das Gericht stellte zudem die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf Grundlage der einschlägigen GKG-Vorschriften fest.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen und Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung des Begriffs 'enger Zusammenhang' zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die fortgesetzte Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.
Der Begriff des „engen Zusammenhangs“ im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG kann eine revisionsrechtlich relevante, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Bei Beschluss über die Zulassung der Revision genügt eine darlegungsfähige Begründung, dass das Revisionsverfahren zur Klärung der streitigen Rechtsfrage beitragen wird; die formelle Prüfung der Zulassung richtet sich nach § 132 VwGO.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 8. März 2013, Az: 1 LB 5/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Begriffs des "engen Zusammenhangs" im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.