Zum Begriff des Doppelhauses
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene begehrt die Zulassung der Revision zur Frage, ob die Doppelhaus-Festsetzung in offener Bauweise (§22 Abs.2 Satz 3 BauNVO) drittschützende Wirkung entfaltet. Das BVerwG verwehrt die Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO: Die Frage sei zu unbestimmt für eine Grundsatzentscheidung und es bestehe keine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hatte den Drittschutz vielmehr aus den Abstandsflächenvorschriften (§6 BauO NRW) abgeleitet.
Ausgang: Revision/Zulassungsbeschwerde nicht zugelassen; Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Grundsatzrevision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkret bestimmbare grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage voraus; unbestimmte, lehrbuchartig zu beantwortende Fragestellungen begründen sie nicht.
Nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO ist eine Zulassung nur bei einer tatsächlichen Divergenz zu Senatsentscheidungen möglich; die bloße fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes begründet keine solche Divergenz.
Unter §22 Abs.2 BauNVO ist ein ‚Doppelhaus‘ eine Einheit aus zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebauten Gebäuden; die Voraussetzung einer baulichen Einheit verlangt, dass die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise zusammengefügt sind.
Drittschutz bauplanungsrechtlicher Festsetzungen kann sich nicht zwangsläufig aus einer Festsetzung nach BauNVO ergeben, sondern kann – je nach konkreter Rechtsgrundlage – auch aus anderen Normen wie den Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung resultieren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Mai 2011, Az: 10 A 2026/09, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst.
Der Beigeladene möchte wissen, "ob und unter welchen Voraussetzungen" die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungsgericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als untergeordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).