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BVerwG·4 B 24/18, 4 B 24/18 (4 C 9/18)·07.08.2018

Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen von § 246 Abs. 9 BauGB erfasst werden, wenn ein privater Vorhabenträger tätig wird. Eine materielle Entscheidung wurde nicht getroffen; das Revisionsverfahren soll die Rechtsfragen klären. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung der Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn in der Sache eine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder eine überörtliche Bedeutung der Rechtssache zu erwarten ist.

2

Ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen von den Begünstigungen des § 246 Abs. 9 BauGB erfasst werden, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.

4

Die Auslegung öffnungsrechtlicher Regelungen des BauGB hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf private Vorhabenträger erfordert Prüfung von Normzweck und Tatbestandsmerkmalen und kann die materielle Rechtsprechung des Bundesgerichtsgebiets berühren.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 246 Abs 9 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 246 Abs. 9 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2018, Az: 4 A 1837/17, Urteil

vorgehend VG Kassel, 3. Mai 2017, Az: 2 K 278/16.KS

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.