Revisionszulassung; Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen von § 246 Abs. 9 BauGB erfasst werden, wenn ein privater Vorhabenträger tätig wird. Eine materielle Entscheidung wurde nicht getroffen; das Revisionsverfahren soll die Rechtsfragen klären. Der vorläufige Streitwert wurde nach GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung der Anwendbarkeit von § 246 Abs. 9 BauGB auf private Vorhabenträger
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn in der Sache eine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder eine überörtliche Bedeutung der Rechtssache zu erwarten ist.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen von den Begünstigungen des § 246 Abs. 9 BauGB erfasst werden, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Die Auslegung öffnungsrechtlicher Regelungen des BauGB hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf private Vorhabenträger erfordert Prüfung von Normzweck und Tatbestandsmerkmalen und kann die materielle Rechtsprechung des Bundesgerichtsgebiets berühren.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2018, Az: 4 A 1837/17, Urteil
vorgehend VG Kassel, 3. Mai 2017, Az: 2 K 278/16.KS
Gründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden, wenn ein privater Vorhabenträger ein solches Vorhaben verwirklichen möchte.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.