Themis
Anmelden
BVerwG·4 B 22/20, 4 B 22/20 (4 C 8/20)·27.11.2020

Revisionszulassung; Anforderungen an die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einem Windpark

Öffentliches RechtUmweltrecht (Immissionsschutzrecht)Naturschutzrecht (Artenschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist die Ausgestaltung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windparks, insbesondere zum Artenschutz. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Allgemeine Vorprüfung/Artenschutz bei Windpark) zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung dieser Fragen geeignet sein kann.

2

Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windparks kann die Frage nach den Anforderungen an die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf den Artenschutz, grundsätzliche Bedeutung haben.

3

Die Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG ist gerechtfertigt, wenn sich die Erörterung im Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen eignet.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt auf Grundlage der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Februar 2020, Az: 12 LB 157/18, Urteil

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 7. Juni 2018, Az: 12 A 43/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit bieten, die Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark, insbesondere in Bezug auf den Artenschutz zu klären.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.