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BVerwG·4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13)·16.10.2013

Klageänderung und Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision, nachdem sie ihre auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage in einen Feststellungsantrag umgestellt hatte. Streitpunkt ist, ob eine solche Umstellung über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§113 Abs.1 S.4 VwGO) hinausgeht und damit eine Klageänderung i.S.d. §91 VwGO darstellt. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; es setzte den vorläufigen Streitwert fest.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet aufgehoben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage bestimmt sich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; eine Änderung des Klageantrags ist als Klageänderung zu werten, wenn sie den bisherigen Streitgegenstand wesentlich erweitert.

2

Die Umstellung einer ursprünglich auf Erteilung eines Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage auf einen Feststellungsantrag nach Eintritt der Erledigung kann eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO darstellen, soweit sie über den Fortsetzungsgegenstand hinausgeht.

3

Die Frage, ob eine derartige Umstellung eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO ist, kann grundsätzliche Bedeutung besitzen und rechtfertigt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind §§ 47, 52 und 63 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO§ 91 VwGO§ 132 Abs. 1 VwGO§ 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Oktober 2012, Az: 7 A 2024/09, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.