Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Der Bundesverwaltungsgerichtssenat wies die Beschwerde zurück und nahm von einer näheren Begründung nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO Abstand mit Verweis auf einen gleichlautenden Senatsbeschluss. Die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 60.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 60.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn die dort genannten Zulassungsgründe (insbesondere Nr. 1 oder Nr. 3) substantiiert vorgetragen und nachgewiesen werden.
Ein Senat kann nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer erneuten ausführlichen Begründung absehen, wenn die entscheidungserheblichen Ausführungen bereits in einem vorherigen, den Beteiligten bekannten Beschluss enthalten sind.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde trifft die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 162 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 47 GKG i.V.m. § 52 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2022, Az: 4 C 21/09, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Gründe im Einzelnen ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22, die dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten und den anderen Beteiligten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.