Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO und rügte, der Verwaltungsgerichtshof habe den Umfang des Klagebegehrens verkannt. Streitpunkt war, ob das Rechtsmittel lediglich die unzulässige isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach §158 Abs.1 VwGO umgeht. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie formell nur auf Korrektur der Kostenverteilung abzielt und die Rügen nicht schlüssig substantiiert sind.
Ausgang: Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO als unzulässig verworfen, da sie die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zu umgehen sucht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel, das lediglich zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§158 Abs.1 VwGO) formell auch wegen der Hauptsache eingelegt wird, ist unzulässig.
Die Rüge, ein Gericht habe den Klageantrag verkannt, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, inwiefern der tatsächliche Klageantrag von der vom Gericht angenommenen Antragsfassung abweicht.
Die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach §§154, 162 VwGO; die Erstattung außergerichtlicher Kosten Dritter ist ausgeschlossen, wenn diese in ihrer Interessenlage faktisch auf der Seite der obsiegenden Partei stehen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §47 Abs.1 Satz1 i.V.m. §52 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2015, Az: 1 B 13.649, Urteil
vorgehend VG München, 11. Oktober 2012, Az: M 11 K 12.2708, Urteil
Leitsatz
Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist, ist unzulässig.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die Rüge des Beklagten, der Verwaltungsgerichtshof habe den Umfang seines Berufungsbegehrens verkannt und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er formal oder inhaltlich etwas anderes beantragt hat als die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012 und die Abweisung der Klage (vgl. UA Rn. 8). In Wahrheit beschränkt sich seine Kritik an dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Verständnis des erstinstanzlichen Klagebegehrens durch den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 3. Mai 2012 nur hinsichtlich der an sie gerichteten Duldungsanordnung (Nr. 2) und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) angefochten hat, nicht jedoch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch hinsichtlich der an die Mieterin adressierten Nutzungsuntersagung (Nr. 1) nebst Zwangsgeldandrohung (Nr. 5). Der Beklagte sieht darin einen Verstoß gegen § 88 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof damit den Klageantrag, mit dem die Aufhebung des Bescheides erstrebt worden sei, nicht ausgelegt, sondern an die Stelle dessen, was die Klägerin gewollt habe, unzulässig das gesetzt habe, was sie - nach Meinung des Berufungsgerichts - habe wollen sollen. Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Klageantrag nicht verfälscht, hätte er der Berufung teilweise stattgeben und die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abweisen müssen, soweit sie die Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung zum Gegenstand hat (Beschwerdebegründung S. 4).
Der Beklagte ist durch die Beschränkung des Klageantrags auf die Duldungsverfügung materiell nicht beschwert. Seine Beschwer liegt allein darin, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof (nach § 154 Abs. 2 VwGO) die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Kosten nicht, wie es bei einer teilweisen Stattgabe der Berufung geboten gewesen wäre, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben hat. Es liegt auf der Hand und wird vom Beklagten auch nicht verhehlt (Beschwerdebegründung S. 4), dass es ihm letztlich um eine Korrektur der Kostenentscheidung geht. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist aber nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dieselbe Rechtsfolge gilt für ein Rechtsmittel, das - wie vorliegend - zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, obwohl die Beigeladene wie die Klägerin beantragt hat, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen; denn die Beigeladene steht nach ihrer Interessenlage auf der Seite des Beklagten. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.