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BVerwG·4 B 19/12, 4 B 19/12 (4 C 5/12)·12.07.2012

Revisionszulassung; nachbarlicher Drittschutz für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das BVerwG hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, da das Revisionsverfahren zur Klärung beitragen kann, ob §22 Abs.2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§34 Abs.1 BauGB) vermittelt. Damit soll die über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage behandelt werden.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet – Revision zur Klärung der Frage nach nachbarlichem Drittschutz nach §22 Abs.2 BauNVO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden, in der Rechtsprechung oder Praxis bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Die Frage, ob eine Norm des Bauordnungsrechts wie §22 Abs.2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz vermittelt, kann von grundsätzlicher Bedeutung sein und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Die Abgrenzung, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. §34 Abs.1 BauGB der Regelung des §22 Abs.2 BauNVO hinsichtlich nachbarlichen Drittschutzes unterfällt, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die für die einheitliche Anwendung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 22 Abs 2 BauNVO§ 34 Abs 1 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 22 Abs. 2 BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2012, Az: 7 A 2444/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob § 22 Abs. 2 BauNVO nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.