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BVerwG·4 B 18/24, 4 B 18/24 (4 C 1/25)·10.04.2025

Revisionszulassung; Baugenehmigungen und Drittanfechtungsklagen

Öffentliches RechtUmweltrechtBauordnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallen und dadurch Drittanfechtungsklagen nach § 6 UmwRG eröffnet werden. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung; der vorläufige Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet anerkannt; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlichen Frage beitragen kann.

2

Ob Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallen, ist eine rechtserhebliche Frage, die die Zulässigkeit von Drittanfechtungsklagen nach § 6 UmwRG beeinflusst.

3

Bei der vorläufigen Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschluss aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach den gesetzlichen Regelungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 6 UmwRG§ 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2024, Az: 7 A 1326/22, Urteil

vorgehend VG Köln, 5. Mai 2022, Az: 8 K 5568/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.