Zulässigkeit eines Bordells in einem Industriegebiet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell in einem Industriegebiet. Zentrale Fragen betreffen die Zulässigkeit eines Bordells in einem Industriegebiet und die Bedeutung einer Veränderungssperre. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO verworfen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, die Veränderungssperre zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei und die relevanten Planfestsetzungen Bordelle ohnehin ausschließen können.
Ausgang: Zulassungsbeschwerde/Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen weggefallener Entscheidungserheblichkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Revisionszulassung aus anderen in §132 Abs.2 genannten Gründen gerechtfertigt ist; bloße Fragen, die in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären, rechtfertigen keine Zulassung.
Änderungen der Rechtslage oder der Sach- und Rechtsverhältnisse nach Erlass des Berufungsurteils sind im Revisionsverfahren in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie in der Vorinstanz; eine dadurch entfallene Entscheidungserheblichkeit kann die Zulassung der Revision ausschließen.
Bordelle können durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan in Gewerbe- und Industriegebieten nach §1 Abs.9 BauNVO ausgeschlossen werden; sie sind als Unterart von Gewerbebetrieben im Sinne von §8 Abs.2 Nr.1 BauNVO zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nicht über Rechtsfragen, die die Vorinstanz nicht gestellt oder nicht entschieden hat, sofern diese für die Entscheidung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Januar 2017, Az: 15 B 16.1834, Urteil
vorgehend VG Augsburg, 7. Mai 2015, Az: Au 5 K 14.637, Urteil
Gründe
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
a) Die in verschiedenen Formulierungen aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht im gleichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <114> und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 13). Da die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11), dürfte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Februar 2014, die er dem Baugesuch des Klägers entgegengehalten hat, nicht mehr berücksichtigen; denn die Satzung ist nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils durch Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplanes am 10. Februar 2017 gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten. Auf ihre vom Kläger in Abrede gestellte Wirksamkeit käme es für eine Berufungsentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt und damit auch für eine Revisionsentscheidung nicht an.
b) Auch die in unterschiedlichen Versionen formulierte Frage, ob ein Bordellbetrieb in einem Industriegebiet als Gewerbebetrieb aller Art bauplanungsrechtlich zulässig ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Dies gilt schon deshalb, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit nicht maßgeblich war. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B4B11.17.0] - ZfBR 2017, 587 = juris Rn. 11).
Der Weg in die Grundsatzrevision ist aber auch dann nicht eröffnet, wenn eine Änderung der Rechtslage nach Erlass des Berufungsurteils die Zulassung der Revision auch wegen einer vom Berufungsgericht offengelassenen Rechtsfrage rechtfertigen sollte. Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage nach der Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wäre in einem Revisionsverfahren nicht aufgerufen. Die am 10. Februar 2017 in Kraft getretenen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans Nr. 634 B "Nördlich der D. Straße" stehen dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegen, weil Bordelle keine Gewerbebetriebe aller Art sein sollen, sondern deswegen, weil Bordelle nach § 4 der textlichen Festsetzungen in den in der Planzeichnung mit GI1 und GI2 festgesetzten Bereichen nicht zulässig sind. In einem Revisionsverfahren wäre deshalb voraussichtlich eine andere als die vom Kläger aufgeworfene Frage entscheidungserheblich, nämlich ob der Ausschluss von Bordellen in einem Industriegebiet von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist. Sie wäre allerdings nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass Bordelle als Unterart eines Gewerbebetriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 8 ff.). Das lässt sich auf Bordelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet übertragen.
2. Die Rügen, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - (BVerwGE 120, 138) abgewichen und habe bei der Beweiswürdigung gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, lösen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht aus, weil sie auf die nicht mehr entscheidungserhebliche Veränderungssperre gemünzt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.