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BVerwG·4 B 17/20, 4 B 17/20 (4 C 4/20)·14.09.2020

Revisionszulassung; isolierte Anfechtungsklage gegen Befristung einer Baugenehmigung

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Rechtssache zur Befristung einer Baugenehmigung geltend. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; vorläufiger Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und voraussichtlich zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Befristung einer Baugenehmigung ist zu prüfen, ob der Klageerfolg davon abhängt, dass der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

3

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO bejaht.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG und kann vom Revisionsgericht gemäß § 47, § 52 und § 63 GKG getroffen werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 36 Abs 1 Alt 2 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Januar 2020, Az: 7 A 3101/18, Urteil

vorgehend VG Köln, 26. Juni 2018, Az: 2 K 2652/16

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.