Zum Begriff des Doppelhauses in der Baunutzungsverordnung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Streitgegenstand ist die Auslegung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des 'Doppelhauses' in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans. Das BVerwG bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein Doppelhaus aus zwei selbständig benutzbaren, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengebauten Gebäuden besteht und die Abstandspflicht der Bauweise die Gesamtanlage, nicht das Einzelgebäude, zum Bezugspunkt hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe liegen nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei selbständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen.
Voraussetzung eines Doppelhauses ist der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie eine verträgliche und abgestimmte Verbindung der beiden Gebäudeteile; bei erheblicher Versetzung fehlt es am Doppelhaus.
Jede Doppelhaushälfte ist für sich genommen ein 'Gebäude' im bauplanungsrechtlichen Sinn, weil auf die selbständige Benutzbarkeit der baulichen Anlage abzustellen ist.
Für das aus der Bauweise abzuleitende Abstandserfordernis nach § 22 Abs. 2 BauNVO ist auf die bauliche Einheit (Gesamtanlage) abzustellen; ob diese aus einer oder mehreren selbständig nutzbaren Einheiten besteht, ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. November 2012, Az: 1 LB 4/11, Urteil
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob von dem bauplanungsrechtlichen Begriff der "Wohngebäude" bzw. allgemein der "Gebäude" grundsätzlich nur Einzelhäuser oder auch Doppelhäuser erfasst sein können,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Das Oberverwaltungsgericht hat den in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bebauungsplans verwendeten entscheidungserheblichen Begriff der "Wohngebäude" auch unter Rückgriff auf das bauplanungsrechtliche Begriffsverständnis ausgelegt (UA Rn. 13). Entscheidungserheblichkeit kann der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage deshalb nicht abgesprochen werden. Die Frage ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.
In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <LS 1 und S. 357 f.>) hat der Senat den Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO als bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei selbständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden Gebäude in verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden (a.a.O. LS 2 und S. 359); ein Gebäude, das gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, ist kein Doppelhaus (a.a.O. LS 3 und S. 360). Damit ist klargestellt, dass jede Doppelhaushälfte grundsätzlich für sich genommen ein "Gebäude" im bauplanungsrechtlichen Sinn ist. Abzustellen ist insoweit - nicht anders als nach Bauordnungsrecht - auf die selbständige Benutzbarkeit der baulichen Anlagen
Andererseits ist das Doppelhaus eine Hausform (zum Begriff König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 14 f.), die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in offener Bauweise unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände errichtet wird. Anknüpfungspunkt für dieses Erfordernis ist nicht das einzelne Gebäude, sondern die bauliche Einheit; denn nur als "Gesamtanlage" wird das Doppelhaus "mit seitlichem Grenzabstand" errichtet. Ob die "Gesamtanlage" aus einer oder mehreren selbständig nutzbaren Einheiten besteht, ist für das aus der Bauweise abzuleitende Abstandserfordernis demgegenüber grundsätzlich ohne Bedeutung (König, a.a.O., Rn. 6). Das hat den Senat zu der Formulierung veranlasst, dass "Gebäude im Sinne dieser Vorschrift" das Doppelhaus als bauliche Einheit ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 358). Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um die Einhaltung seitlicher Grenzabstände geht, bleibt es aber dabei, dass dieses ein aus zwei selbständig nutzbaren Gebäuden zusammengefügter Baukörper ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 359).
2. An dieser Begriffsbestimmung hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Wohngebäude" orientiert. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) ab, der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt folglich nicht vor.