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BVerwG·4 B 15/24, 4 B 15/24 (4 C 4/24)·26.09.2024

Revisionszulassung; baurechtlicher Vorkaufsvertrag mit einem Dritten

Öffentliches RechtBau- und PlanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG stattgegeben; die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Vorkaufsfall nach §28 Abs.2 BauGB i.V.m. §463 BGB auch dann vorliegt, wenn die Vertragsparteien rechtlich verschieden, wirtschaftlich jedoch als dieselbe Person zu betrachten sind. Zur Revisionszulassung wurde vorläufig ein Streitwert von 750.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts hat.

2

Bei der Prüfung eines Vorkaufsfalls nach §28 Abs.2 BauGB i.V.m. §463 BGB ist zu berücksichtigen, ob ein formell zwischen verschiedenen Rechtsträgern abgeschlossener Kaufvertrag wirtschaftlich einer Verfügung durch einen Dritten gleichsteht; dies kann die Beurteilung des Vorkaufsfalls beeinflussen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§47, §52, §63 GKG) und kann bei Grundstücksangelegenheiten nach der dreifachen Jahresmiete bemessen werden.

4

Kostenentscheidungen in Zulassungsbeschlüssen können der Schlussentscheidung vorbehalten werden, soweit die Kostenverteilung erst mit dem Abschluss des Hauptverfahrens zu treffen ist.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Nr 2 BauGB§ 28 Abs 2 S 2 BauGB§ 463 BGB§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 21. März 2024, Az: 2 Bf 61/23, Urteil

vorgehend VG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 7 K 2837/22

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 750 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) - und damit ein Vorkaufsfall - auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (Orientierung an dreifacher Jahresmiete, Rechtsgedanke § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).