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BVerwG·4 B 14/24, 4 B 14/24 (4 C 3/24)·26.09.2024

Revisionszulassung; Kaufvertrag mit einem Dritten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG erfolgreich. Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 463 BGB auch dann vorliegt, wenn unterschiedliche Rechtsträger wirtschaftlich von derselben Person beherrscht werden. Die Revision wird zugelassen; der Streitwert vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer bislang offenen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Bei der Prüfung, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 463 BGB vorliegt, ist nicht allein die formelle Verschiedenheit der Vertragsparteien maßgeblich; die wirtschaftliche Identität der hinter den Rechtsträgern stehenden Personen kann das Vorliegen eines Drittkaufs in Frage stellen.

3

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung der rechtlichen Bedeutung wirtschaftlicher Identität verschiedener Rechtsträger im Kontext des kommunalen Vorkaufsrechts beitragen kann.

4

Der vorläufige Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 28 Abs 2 S 2 BauGB§ 463 BGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 21. März 2024, Az: 2 Bf 62/23, Urteil

vorgehend VG Hamburg, 5. Oktober 2022, Az: 7 K 4429/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 95 787 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Kaufvertrag mit einem Dritten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB) - und damit ein Vorkaufsfall - auch dann vorliegt, wenn es sich bei den Vertragsparteien des Kaufvertrags zwar um unterschiedliche Rechtsträger handelt, hinter denen aber bei wirtschaftlicher Betrachtung dieselbe Person steht.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.