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BVerwG·4 B 13/20, 4 B 13/20 (4 C 5/20)·29.09.2020

Revisionszulassung; typisierende Einordnung von Bordellen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; das BVerwG hat die Revision zugelassen. Entscheidungsgegenstand ist, ob die bisherige Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe angesichts des Prostituiertenschutzgesetzes (seit 1.7.2017) weiterhin gilt. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Frage klären. Der vorläufige Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Verfahren der Klärung einer solchen Rechtsfrage dient.

2

Die Zulassung der Revision kann angezeigt sein, wenn durch neue Gesetzgebung (hier: Prostituiertenschutzgesetz) die Fortgeltung früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Betrieben in Frage gestellt wird.

3

Die typisierende Einordnung von Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Fortbestand im Lichte späterer spezialgesetzlicher Regelungen zu prüfen ist.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ BauNVO§ ProstSchG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Prostituiertenschutzgesetz (BGBl. I S. 2372)§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Oktober 2019, Az: OVG 2 B 2.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 24. Mai 2018, Az: 19 K 195.16

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 084,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379) mit Blick auf das zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), festzuhalten ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.