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BVerwG·4 B 1/19·12.08.2019

Maßgeblichkeit einer öffentlichen Straße zur Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze bzw. einer Hinterliegerbebauung im unbeplanten Innenbereich

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Ablehnung der Zulassung der Revision hatte keinen Erfolg und wurde als unbegründet abgewiesen. Streitpunkt waren u.a. ob kurze Stichwege als Erschließungsstraßen zu gelten und ob private Zufahrten die Bebauungstiefe bestimmen. Das BVerwG verweist auf bestehende Rechtsprechung und fehlende klärungsbedürftige Grundsatzfragen; die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze der gewählten öffentlichen Erschließungsanlage zu ermitteln, private Wege genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage voraus; einzelfallbezogene oder schon durch Rechtsprechung beantwortbare Fragen rechtfertigen keine Revisionserlaubnis.

2

Bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit rückwärtiger Bebauung wesentlich von der Ausprägung der vorhandenen umliegenden Bebauung und dem konkreten Standort des Vorhabens ab.

3

Die Bebauungstiefe nach § 23 Abs. 4 BauNVO ist von der tatsächlichen Straßengrenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße zu ermitteln; private Zufahrten oder Privatwege auf dem Baugrundstück begründen diese Straßengrenze nicht.

4

Die Anlage privater innerer Erschließungen darf nicht dazu führen, dass ein Bauherr durch Trassierung privater Wege das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche einseitig bestimmt.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 BauGB§ 23 Abs 4 S 2 BauNVO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 137 Abs. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 1 BauGB

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Oktober 2018, Az: 5 S 978/17, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 26. November 2015, Az: 2 K 4241/14, Urteil

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3

1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es sich bei Stichwegen von maximal 80 m Länge, durch die maximal 6 Baugrundstücke erreichbar sind, um "Erschließungsstraßen" i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, von denen aus die zulässige Bebauungstiefe der Grundstücke zu bemessen ist.

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Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist. Darüber kann die Wahl einer abstrahierenden Formulierung nicht hinwegtäuschen. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof den der Frage unterlegten Sachverhalt nicht festgestellt. Dass die vom Berufungsgericht als Erschließungsstraßen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB qualifizierten Straßen und Wege eine Länge von maximal 80 m aufweisen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Auch zu dem Umstand, dass durch die Straßen und Wege maximal sechs Baugrundstücke erreichbar sein sollen, finden sich in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen.

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2. Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein auf einem Privatgrundstück befindlicher Stichweg eine "Erschließungsstraße" i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Weise darstellen kann, dass von diesem Weg aus die zulässige Bebauungstiefe zu bemessen ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172, vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).

6

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es insoweit auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 1985 - 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 S. 55, vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11, § 34 BauGB Nr. 188, vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693, vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 und vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 - BRS 84 Nr. 74 <2016>). Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 = juris Rn. 7). Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693). Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 2/14 - juris Rn. 42; siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 17 "öffentliche Verkehrsfläche"). Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen "Erschließungsstraße" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 = juris Rn. 7), auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, reicht nicht aus. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (VGH München, Beschluss vom 6. November 2000 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 7). Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 29 f.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7

3. Schließlich verhilft die von der Beigeladenen als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob eine zweite und dritte Reihe-Bebauung bodenrechtliche Spannungen hervorrufen kann, wenn auf einem unmittelbar benachbarten Grundstück eine vergleichbar "tiefe" Bebauung realisiert ist,

der Grundsatzrüge nicht zum Erfolg. Auch hier setzt die Beigeladene Tatsachen voraus, die der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Die Beschwerde geht davon aus, dass auf einem zum Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstück eine Bebauung in zweiter und dritter Reihe verwirklicht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat indessen festgestellt, dass die die nähere Umgebung bildende vorhandene Bebauung entlang der Falkenstraße, des Finkenweges sowie des Amselweges allein Bebauung entlang der Erschließungsstraßen, mithin keine Bebauung in zweiter oder dritter Reihe aufweist (UA S. 30).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.