Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines Straßenbebauungsplans
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerden werden stattgegeben und die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt ist, allein auf §85 Abs.1 Nr.1 BauGB gestützt werden kann. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der festgesetzte Betrag entspricht der von der Beigeladenen ermittelten zu erwartenden Gesamtentschädigung; ein Abschlag ist nur bei bloßer enteignungsrechtlicher Vorwirkung angezeigt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Versagung der Revisionszulassung werden stattgegeben; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann, etwa zur Zulässigkeit einer Enteignung nach §85 Abs.1 Nr.1 BauGB bei isoliertem Straßenbebauungsplan.
Bei der Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG maßgeblich, insbesondere §47 Abs.1 Satz1 und Abs.3 sowie §52 Abs.1; für vorläufige Festsetzungen kommt §63 Abs.1 Satz1 GKG hinzu.
Der Streitwert kann sich an der von einer Beteiligten als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelten Summe orientieren; eine Reduzierung (Abschlag) ist nur gerechtfertigt, wenn die angefochtene Maßnahme lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkung hat und die Enteignung noch nicht Gegenstand ist.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Dezember 2010, Az: 8 B 10.1372, Beschluss
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).