Revisionszulassung; Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen eines Straßenbebauungsplans
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerden als begründet angesehen und die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um zu klären, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt wurde, allein auf § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Ferner bestätigte der Senat die Streitwertfestsetzung auf Grundlage der erwarteten Gesamtentschädigung und lehnte eine von der Vorinstanz vorgenommene Reduzierung ab, da die Voraussetzungen für einen Abschlag nicht vorliegen.
Ausgang: Beschwerden begründet; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Enteignungszulässigkeit eines isolierten Straßenbebauungsplans zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Bei der Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren kann der zu erwartende Gesamtentschädigungsbetrag zugrunde gelegt werden; maßgebliche Grundlagen sind §§ 47, 52 und ggf. § 63 GKG.
Ein Abschlag bei der Streitwertfestsetzung ist nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkung hat und die Enteignung selbst noch nicht Gegenstand der Entscheidung ist.
Zur Zulässigkeit einer Enteignung im Zusammenhang mit einem isolierten Straßenbebauungsplan ist die Prüfung erforderlich, ob § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hierfür allein den Rechtssatz bildet.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Dezember 2010, Az: 8 B 10.1370, Beschluss
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigeladene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschädigung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht angezeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochtene Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber - anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).