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BVerwG·3 PKH 15/09·30.06.2010

Berufliche Rehabilitierung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Aufhebungsvertrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufliche Rehabilitierung (BerRehaG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Revision gegen das Urteil des VG Halle in einem Verfahren nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das BVerwG verwehrte PKH und Beiordnung, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO erkennbar sind. Das Verwaltungsgericht habe die Umstände der Wiedereingliederung und den Aufhebungsvertrag sorgfältig geprüft; eine rehabilitierungsfähige berufliche Benachteiligung sei nicht festgestellt worden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen; Revision nicht zuzulassen mangels Erfolgsaussicht und zulassungsrelevanter Gründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO aufweist.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

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Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen eines der dort genannten Gründe voraus (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder entscheidungserheblicher Verfahrensmangel).

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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (z.B. durch Aufhebungsvertrag) ist nur dann rehabilitierungsfähig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, wenn sie der Vermeidung einer von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung oder sonstigen Eingriffs diente.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 Nr 4 BerRehaG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Halle (Saale), 23. Oktober 2009, Az: 1 A 266/07, Urteil

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennen, dass einer der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf.

2

Der 1947 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er macht geltend, nach der Entlassung aus der letzten Strafhaft am 22. Juli 1983 bis zur Ausreise aus der DDR am 19. November 1984 wegen seiner Ausreiseanträge beruflich benachteiligt worden zu sein. Die Abweisung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass er bei seiner Wiedereingliederung keine beruflichen Nachteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erlitten habe. Mit der Tätigkeit als Arbeiter beim VEB E.- und M. P./BT T. sei trotz der Arbeitsplatzbindung kein beruflicher Abstieg verbunden gewesen; die Tätigkeit habe in etwa dem sozialen Status entsprochen, den der Kläger vor der Haft als Kellner innegehabt habe. Der erlernte Beruf als Schlosser sei kein Maßstab, weil der Kläger ihn bereits elf Jahre vor der Haft nicht mehr ausgeübt habe. Ab November 1983 habe er freiwillig als Kellner gearbeitet. Mit der Beendigung dieser Tätigkeit durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe der Kläger seine Ausreise ermöglichen wollen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus politischen Gründen gehindert worden sei, einen Beruf aufzunehmen.

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Der Kläger hält eine Überprüfung und Änderung des Urteils in einem Revisionsverfahren für geboten, weil die schwierigen Verhältnisse nach seiner Entlassung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der kausale Zusammenhang zwischen seinen Ausreiseanträgen und den Repressalien während der Wiedereingliederung sei vom Verwaltungsgericht nicht hergestellt worden. Die Verhältnisse in der Haft in B. seien unmenschlich gewesen. Gleichwohl habe er die Kraft gefunden, einen neuen Ausreiseantrag zu stellen. Dieser Antrag und die darin gesehene staatsfeindliche Gesinnung seien Anlass für das Ministerium für Staatssicherheit gewesen, ihn nach der Entlassung weiterhin zu bespitzeln, zu verleumden und auf vielfältige Weise zu verfolgen. Er habe den Status eines "Vogelfreien" gehabt. Dadurch habe er empfindliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen.

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Aus diesem Vortrag ergibt sich auch nicht andeutungsweise, dass einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche, über den Einzelfall des Klägers hinausweisende Bedeutung zu (Abs. 2 Nr. 1) noch liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor (Abs. 2 Nr. 2); ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Urteil beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen der Wiedereingliederung auf die Berufstätigkeit des Klägers geprüft und dabei die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Insoweit ist weder ein weitergehender, fallübergreifender Klärungsbedarf noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erkennen.

6

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Er hat die vorgetragenen Umstände im Einzelnen, nach zeitlichen Abschnitten getrennt, unter den durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vorgegebenen Aspekten einer kausalen berufsbezogenen und politisch motivierten Benachteiligung geprüft. Dies geschah überdies, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, in Kenntnis von der früheren Inhaftierung des Klägers.

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Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 28. März 1984 keinen rehabilitierungsfähigen Eingriff in den Beruf gesehen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nur dann rehabilitierungsfähig ist, wenn der Betroffene damit einer von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung oder einer sonstigen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zuvorkommen wollte, die seine politische Benachteiligung bezweckte (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2007 - BVerwG 3 B 47.07 - ZOV 2008, 57). Dazu steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch, denn der Aufhebungsvertrag sollte dem Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu dienen, die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen.

8

Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht verkannt, dass der Kläger in der DDR erhebliche Schäden in materieller wie in gesundheitlicher Hinsicht erlitten hat. Es ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht eröffnen kann, ob mit solchen Beeinträchtigungen auch eine rehabilitierungsfähige berufliche Benachteiligung verbunden ist.