Anwendbarkeit des § 81 Abs. 8 GNotKG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über 60 € und berief sich auf § 81 Abs. 8 GNotKG sowie auf Vorschriften des GKG. Das Gericht entschied die Erinnerung als unbegründet und hielt die Kostenpflicht nach § 154 Abs. 2 VwGO für begründet. Das GNotKG ist nicht anwendbar, da es nur Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt; die Gebührengrundlage ergibt sich aus dem GKG (Nr. 5502).
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Kostenpflicht der Antragstellerin festgestellt (60 €).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat derjenige die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Das GNotKG gilt nur für die Erhebung von Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; seine Sondervorschriften (z. B. § 81 Abs. 8 GNotKG) sind in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
Kosten sind nach Maßgabe des GKG zu erheben; für nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die verworfen werden, fällt nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr von 60 € an.
Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist selbst gebührenfrei; dies berührt nicht die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Oktober 2016, Az: 3 O 178/16
vorgehend VG Halle (Saale), 25. August 2016, Az: 7 A 267/16 HAL (PKH)
Gründe
Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.
Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris), bleibt ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.
Die Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Ihre Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; nach dieser Bestimmung fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hat mit seinem der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschluss vom 21. November 2016 - 3 B 54.16 - die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2016 verworfen.
Der von der Antragstellerin in Anspruch genommene § 81 Abs. 8 des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ist hier nicht anwendbar. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Erhebung von Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit; darum geht es hier nicht. Ebenso wenig stehen die von der Antragstellerin angeführten §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG der Kostenerhebung entgegen; diese Bestimmungen betreffen die Erinnerung gegen den Kostenansatz bzw. die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, nicht aber das der Kostenrechnung hier zugrunde liegende Beschwerdeverfahren.
Die angegriffene Kostenrechnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Festgebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin erfüllt diesen Gebührentatbestand.
Die Gebühr wurde gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der Kostenentscheidung des Senats fällig. Die Antragstellerin ist im betreffenden Rechtszug (§ 22 GKG) und als diejenige, der die Kosten durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden (§ 29 Nr. 1 GKG), zahlungspflichtig.
Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).