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BVerwG·3 C 1/17·27.02.2017

Unstatthafte Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Kostenrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG verwirft die Revision als unzulässig. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und der Gerichtsbescheid sind keine revisionsfähigen Entscheidungen, soweit die Revision nicht gesetzlich zugelassen ist. Zur Kostenentscheidung stellt das Gericht fest, dass §188 Satz 2 VwGO (Kostenfreiheit in Fürsorge-Sachgebieten) auf Ansprüche der Kriegsgefangenenfürsorge nicht anwendbar ist.

Ausgang: Revision als unzulässig verworfen; Kostenfreiheit nach §188 Satz 2 VwGO für Kriegsgefangenenfürsorge verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist unzulässig, soweit das Gesetz keine Zulassung der Revision vorsieht.

2

Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss stellt keine revisionsfähige Entscheidung dar.

3

Gegen einen Gerichtsbescheid ist Revision nur möglich, wenn die Revision nach §84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich zugelassen wurde.

4

Die Kostenbefreiungsregel des §188 Satz 2 VwGO erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (z. B. nach der Haager Landkriegsordnung), da diese nicht zu den Sachgebieten der Fürsorge im Sinne der Vorschrift gehören.

Relevante Normen
§ LKO Haag§ 188 S 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Gelsenkirchen, 9. September 2016, Az: 6 K 5471/15, Gerichtsbescheid

vorgehend VG Gelsenkirchen, 8. September 2016, Az: 6 K 5471/15, Beschluss

Leitsatz

Die Regelung über die Kostenfreiheit in den Sachgebieten der Fürsorge nach § 188 Satz 2 VwGO gilt nicht für Ansprüche auf Kriegsgefangenenfürsorge (hier nach der Haager Landkriegsordnung).

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 8. September 2016 gehört nicht zu den Entscheidungen, die Gegenstand einer Revision sein können (§ 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Satz 1 und § 135 VwGO).

3

Gegen einen Gerichtsbescheid kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. September 2016 nicht geschehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil Ansprüche auf Kriegsgefangenenentschädigung (hier nach der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, RGBl. II 1910, 107) nicht zu einem Sachgebiet der Fürsorge im Sinne dieser Vorschrift gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f. zur Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz).