Revisionszulassung; Reihenfolge der Schleusungen; (Wasser-)Sportfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Revision durch das OVG auf und lässt die Revision zu. Entscheidend ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob (Wasser-)Fahrzeuge, die nach Übergangsbestimmungen der BinSchUO für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, als Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der BinSchStrO einzustufen sind. Die Entscheidung kann die Auslegung der Schleusungsregelung (§ 6.29 Nr. 6 BinSchStrO) klären; der Streitwert wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolgreich; Revision wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Die Zulassung der Revision kommt insbesondere in Betracht, wenn die Entscheidung dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung grundlegender Auslegungsfragen von Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts geben kann.
Die Einordnung von (Wasser-)Fahrzeugen als Sportfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge nach den definitionsrechtlichen Vorgaben der BinSchStrO bestimmt die Anwendung der Schleusungsreihenfolge nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2024, Az: OVG 1 B 4/20, Urteil
vorgehend VG Berlin, 29. Mai 2020, Az: 10 K 21/20, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob (Wasser-)Fahrzeuge, die nach den Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (§ 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, Sport- oder Kleinfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 14 und 20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sind, die gemäß § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nur nach anderen Fahrzeugen geschleust werden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.