Revisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel
KI-Zusammenfassung
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet; die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht soll die maßgeblichen Abgrenzungskriterien zwischen Funktionsarzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln präzisieren. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungsfähig; BVerwG soll Abgrenzungskriterien präzisieren
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.
Die Abgrenzung zwischen Funktionsarzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln kann grundsätzliche rechtliche Fragen aufwerfen, die einer klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 2. November 2017, Az: 13 LB 31/14, Urteil
vorgehend VG Braunschweig, 8. August 2012, Az: 5 A 52/11, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.