Themis
Anmelden
BVerwG·3 B 9/18, 3 B 9/18 (3 C 19/18)·12.12.2018

Revisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittel- und LebensmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet; die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht soll die maßgeblichen Abgrenzungskriterien zwischen Funktionsarzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln präzisieren. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungsfähig; BVerwG soll Abgrenzungskriterien präzisieren

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.

2

Die Abgrenzung zwischen Funktionsarzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln kann grundsätzliche rechtliche Fragen aufwerfen, die einer klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ Art 1 Nr 2 UAbs 2 EGRL 83/2001§ 54 Abs 1 S 2 Nr 2 LFGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 2. November 2017, Az: 13 LB 31/14, Urteil

vorgehend VG Braunschweig, 8. August 2012, Az: 5 A 52/11, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.