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BVerwG·3 B 88/10, 3 B 88/10 (3 C 25/11)·28.07.2011

Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel; Revisionszulassung

Öffentliches RechtApothekenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg; das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Zur Entscheidung steht, ob das nach §17 Abs.3 ApBetrO geltende Verbot der Selbstbedienung apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach der Zulassung des Versandhandels (GKV-Modernisierungsgesetz 2003) mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vereinbar ist.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Vereinbarkeit des Selbstbedienungsverbots mit Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift hat.

2

Die Vereinbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Arzneimittelvertriebs (z. B. ein Selbstbedienungsverbot) mit der Berufsfreiheit und wirtschaftlichen Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist einer verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich, insbesondere nach einschneidenden gesetzgeberischen Änderungen.

3

Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Vertriebswege (Versandhandel vs. stationärer Verkauf/Selbstbedienung) kann eine Prüfung unter dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich machen.

4

Sachfragen, die grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zur Vereinbarkeit verwaltungsrechtlicher Spezialregelungen mit Grundrechten aufwerfen, rechtfertigen die Zulassung der Revision zur höchstrichterlichen Klärung.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 12 Abs 1 GG§ 17 Abs 3 ApoBetrO 1987§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. August 2010, Az: 13 A 182/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2249 ff.) mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass nach § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung auch nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen.