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BVerwG·3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)·29.06.2012

Technische Norm eines Privaten; verweisende Verordnungsbestimmung; Anforderungen an Verkündigung von Rechtsnormen; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRechtssetzung/VerordnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde des Klägers als begründet angesehen und das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, ob eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine urheberrechtlich geschützte und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm verweist, die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen erfüllt. Das Revisionsverfahren soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verweisung mit den Zugänglichkeitsanforderungen vereinbar ist.

Ausgang: Beschwerde begründet; Revision zur Klärung der Zulässigkeit verweisender Verordnungsbestimmungen auf urheberrechtlich geschützte technische Normen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine privat erstellte, urheberrechtlich geschützte und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm verweist, wirft Prüfpflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verkündung von Rechtsnormen auf.

3

Bei der Beurteilung solcher Verweisungen ist zu prüfen, ob die referenzierte Norm für die Rechtsunterworfenen hinreichend zugänglich ist, sodass die Anforderungen an Bekanntgabe und Nachvollziehbarkeit erfüllt bleiben.

4

Das Revisionsverfahren ist geeignet, klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit privatrechtlicher Verweise in Verordnungen mit den Anforderungen staatlicher Rechtssetzung zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 5 Abs 3 UrhG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. August 2011, Az: 2 LB 2/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.