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BVerwG·3 B 83/09·10.03.2010

Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Rechtsschutzbedürfnis nach Bescheidsänderung entfällt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um die Bezeichnung einer Arzneimittelzulassung. Die Behörde änderte während des Beschwerdeverfahrens den Zulassungsbescheid auf Anzeige der Klägerin, wodurch das Neubescheidungsbegehren gegenstandslos wurde. Das BVerwG verwirft die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt, weil der angegriffene Verwaltungsakt oder sein Gegenstand durch nachträgliche Änderung der Behörde gegenstandslos geworden ist.

2

Ein ursprüngliches Materiarbegehren wird gegenstandslos, wenn die Behörde den Bescheid auf Anzeige des Antragstellers so ändert, dass die erneute Entscheidungspflicht entfällt.

3

Der Beschwerdeführer hat ein Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen; das Unterlassen dieser Darlegung kann zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 47 i.V.m. § 52 GKG.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. August 2009, Az: 13 A 2147/06, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verlängerung der Zulassung für ein Arzneimittel mit der Bezeichnung „Klosterfrau Vitamin E 800 I.E.“. Die Beklagte verlängerte die Zulassung unter Änderung der Bezeichnung in „Klosterfrau Vitamin E 536 mg“ mit der Begründung, die Angabe der Vitaminmenge in Internationalen Einheiten sei irreführend. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Arzneimittels unter der begehrten Bezeichnung ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin unter Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens änderte die Beklagte auf eine entsprechende Anzeige der Klägerin hin den Zulassungsbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2010 hinsichtlich der Bezeichnung in „Klosterfrau Vitamin E“.

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin hat ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren - der Neubescheidung ihres ursprünglichen Zulassungsantrags - durch die Änderungsanzeige die Grundlage entzogen. Der ursprüngliche Zulassungsantrag ist, soweit es die dort beantragte Bezeichnung betrifft, dadurch gegenstandslos geworden; die Beklagte kann nicht mehr verpflichtet werden, erneut darüber zu entscheiden. Der im Hauptverfahren geführte Streit, ob die ursprünglich begehrte Bezeichnung arzneimittelrechtlich zulässig ist, hat sich erledigt. Ein Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht geltend gemacht. Damit hat sich mangels Rechtsschutzbedürfnis auch das Beschwerdeverfahren erledigt (Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.