Zulassung der Revision zu Anforderungen an Begrenzung von Bewohnerparkzonen (§45 StVO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt; das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitfrage ist, welche Anforderungen an die räumliche Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten und an die Bestimmtheit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nach §45 StVO zu stellen sind. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung und setzt den Streitwert vorläufig auf 5.000 € fest.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung einer solchen Frage voraussichtlich fördert.
Eine Anordnung zur Einrichtung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten nach §45 Abs.1, Abs.1b Satz1 Nr.2a StVO muss ausreichend bestimmt sein, damit die Betroffenen Art und räumliche Ausdehnung der Regelung erkennen können.
Bei der Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung sind die Anforderungen an die räumliche Bestimmtheit so zu bemessen, dass die Abgrenzung für die betroffenen Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar und verwirklichbar ist.
Der vorläufige Streitwert für ein Revisionsverfahren kann gemäß §63 Abs.1 i.V.m. §§47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. November 2024, Az: 4 Bf 129/24, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 24. Mai 2024, Az: 5 K 670/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten und die Bestimmtheit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zu seiner Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zu stellen sind.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.