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BVerwG·3 B 8/22, 3 B 8/22 (3 C 24/22)·10.08.2022

Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht/SubventionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zur Berücksichtigung von Nachweisen nach § 10a InVeKoSV. Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da die Frage, ob die Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV materielle Ausschlusswirkung entfaltet, grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht betont, dass die Übergangsregelung nicht auf das Antragsjahr 2018 beschränkt sein muss und setzt den Streitwert vorläufig auf 5.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zur Klärung der Ausschlusswirkung des § 10a InVeKoSV zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn sie voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage beiträgt.

2

Eine in einer Verwaltungsvorschrift geregelte Frist (hier § 10a Abs. 1 InVeKoSV) kann als materielle Ausschlussfrist zu qualifizieren sein, sodass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben lediglich konkretisieren; dies ist in der Revision zu prüfen.

3

Übergangsregelungen, die im Zusammenhang mit einer geänderten Rechtsdefinition getroffen wurden, können über die Abwicklung von Altfällen hinaus Anspruch auf Anwendbarkeit in weiteren Fällen haben und sind daher nicht zwangsläufig rein zeitlich begrenzt.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 10a Abs 2 S 1 Nr 2 InVeKoSV 2015§ 10a Abs 1 InVeKoSV 2015§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10a Abs. 1 InVeKoSV§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 19. Januar 2022, Az: 10 LC 102/21, Beschluss

vorgehend VG Stade, 31. März 2021, Az: 6 A 1647/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 19. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.