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BVerwG·3 B 8/20, 3 B 8/20 (3 C 7/21)·29.06.2021

Revisionszulassung; Tierschutz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Lüneburg. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf §16a Abs.1 i.V.m. §2 Nr.1 TierSchG gestützten Anordnung maßgeblich ist, wenn Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wiederholt werden. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Frage klärungsbedürftig ist. Der Streitwert für die Revision wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen und Vorentscheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer für die einheitliche Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage führt.

2

Bei Anordnungen, die auf §16a Abs.1 Satz1 und Satz2 Nr.1 i.V.m. §2 Nr.1 TierSchG beruhen, ist zu bestimmen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich ist.

3

Stellt eine Anordnung wiederholt Anforderungen aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fest, kann die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts entscheidungserheblich für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sein.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach §§ 47, 52 Abs.2 und 63 Abs.1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 29. November 2019, Az: 11 LB 643/18, Beschluss

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 4. Mai 2018, Az: 11 A 3408/15

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 29. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnung maßgebend ist, die den Inhalt bestimmter in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelter Anforderungen wiederholt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.