Revisionszulassung; Anwendbarkeit der §§ 18 ff. AEG 1994; Verlängerung einer Straßenbahnlinie bei stattfindendem Güterverkehr
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob §§ 18 ff. AEG auf ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Anlagen anwendbar sind, wenn das Vorhaben eine Straßenbahnverlängerung ist, auf der jedoch weiterhin in geringem Umfang Güterverkehr stattfindet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Revision zugelassen zur Rechtsklärung der Anwendbarkeit der §§ 18 ff. AEG bei Straßenbahnverlängerung mit verbleibendem Güterverkehr
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsprechung grundsätzlichen Rechtsfrage dient.
Für die Anwendbarkeit der §§ 18 ff. AEG im Planfeststellungsverfahren ist nicht allein die Bezeichnung als Straßenbahn maßgeblich; entscheidend sind die tatsächliche Widmung der Betriebsanlagen und das Vorhandensein bzw. der Umfang von Güterverkehr.
Die Zuordnung eines Vorhabens zum Anwendungsbereich des AEG bemisst sich an der tatsächlichen Nutzung und Bedeutung der betroffenen Schieneninfrastruktur und nicht allein an der bezweckten Hauptverkehrsart.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. August 2016, Az: 7 KS 41/13, Urteil
Gründe
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob für das Planfeststellungsverfahren zur Änderung von für den Eisenbahnverkehr gewidmeten Betriebsanlagen die §§ 18 ff. AEG zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben der Verlängerung einer Straßenbahnlinie dient, dort aber zugleich in geringem Umfang weiterhin Güterverkehr stattfinden soll.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.