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BVerwG·3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)·07.02.2011

Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Gebrauchmachen im Inland; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Revisionszulassung

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Klärung zugeleitet. Streitgegenstand ist die Frage, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV auf im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse anwendbar ist, wenn diese offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Das Senat sieht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stützt sich auf einschlägige GKG‑Normen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zur weiteren Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aufwirft.

2

Fragen zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 FeV auf im Ausland erteilte EU‑Fahrerlaubnisse können grundsätzliche Bedeutung haben, sofern die Erteilung offensichtlich gegen das Wohnsitzerfordernis verstößt.

3

Bei Klärungsbedürftigkeit der Reichweite einer verwaltungsrechtlichen Norm ist die Zulassung der Revision geeignet, eine einheitliche Rechtsanwendung herbeizuführen.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 28 Abs 4 FeV§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 28 Abs. 4 FeV§ 47 Abs. 1§ 47 Abs. 3

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2010, Az: 10 A 10411/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage weiter zu klären, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV anwendbar ist, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.