Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Sondervereinbarung Krankentransporte verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Taxi-Unternehmerin, wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankentransporte. Sie macht grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel (unzureichende Rechtsmittelbelehrung) geltend. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht schlüssig darlegt und sich nicht substantiiert mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinandersetzt; ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung betrifft nur die Rechtsmittelfrist, nicht die Sachentscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist erforderlich, den Mangel zu bezeichnen und konkret darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung beeinflusst regelmäßig nur die Rechtsmittelfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) und berührt nicht die getroffene Sachentscheidung.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss aufgezeigt werden, weshalb eine höchstrichterliche Klärung erforderlich ist, mit welcher Aussicht auf eine Entscheidung zu rechnen ist und welche Fortwirkung für die Rechtsprechung zu erwarten wäre.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht substantiiert und in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Berufungsgerichts mit den dortigen Erwägungen auseinandersetzt; pauschale Hinweise genügen nicht.
Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Juli 2009, Az: 4 LB 3/08, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, eine Taxi-Unternehmerin, beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, mit dem ihre Klage gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankentransporte zwischen mehreren Krankenkassen, den Beigeladenen zu 1 - 5, und einem Berufsverband von Taxi-Unternehmern, dem Beigeladenen zu 6, dem sie selbst nicht angehört, abgewiesen worden ist.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt nicht nur voraus, dass ein Verfahrensmangel bezeichnet wird, sondern auch die nähere Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin bezeichnet als Verfahrensmangel, dass das angefochtene Urteil in der Rechtsmittelbelehrung den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unvollständig und damit irreführend wiedergebe. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem angeblichen Mangel beruhen könne. Das erscheint auch als ausgeschlossen; ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung beeinflusst lediglich die Rechtsmittelfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), berührt aber die getroffene Sachentscheidung nicht.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer nicht nur eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich gestellt hat, sondern auch näher ausführen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Auch dies leistet die Klägerin nicht.
Das Berufungsgericht hat ihr Klagevorbringen, die angefochtene Genehmigung verletze § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, vornehmlich mit der Begründung zurückgewiesen, diese Vorschrift diene lediglich öffentlichen Interessen und nicht auch dem Schutz der Interessen der Klägerin. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass Sondervereinbarungen nicht für Einzelfälle geschlossen würden, um die generelle Tarifordnung gezielt außer Anwendung zu setzen; deshalb setze § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG voraus, dass die Sondervereinbarung für einen längeren Zeitraum geschlossen werde oder dass eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt werde. Damit hat das Berufungsgericht eine Antwort auf die von der Klägerin bezeichnete Frage gegeben. Die Darlegung eines gleichwohl bestehenden Klärungsbedarfs hätte zumindest erfordert, in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Berufungsgerichts Gründe anzuführen, weshalb diese Antwort unzureichend ist. Keinesfalls genügt der lapidare Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung mit § 51 PBefG noch nicht befasst, oder die - jedenfalls ohne Angabe von Gründen - nicht nachvollziehbare Behauptung, der Einfügung des § 51 Abs. 2 PBefG liege eine vergleichbare Ausgangs- und Interessenlage zugrunde wie der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist offenbar § 13 Abs. 2 Nr. 2) PBefG.
Ähnlich liegt es hinsichtlich der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt hilfsweise auch deshalb abgewiesen, weil § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht verletzt sei; in einer Sondervereinbarung sei nämlich auch dann im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG „ein bestimmter Zeitraum festgelegt“, wenn sie für unbestimmte Zeit geschlossen und nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt kündbar sei. Dies stellt die Klägerin mit der Erwägung in Frage, eine Sondervereinbarung sei nicht einseitig kündbar, wenn sie im Falle der Kündigung fortgesetzt werde, solange nicht beide Seiten übereinstimmend die anschließenden Vertragsverhandlungen für gescheitert erklärten. Das geht an der vorliegenden Sondervereinbarung vorbei. Es verkennt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jede der vertragsschließenden Parteien es in der Hand hat, die Verhandlungen über eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung einseitig für gescheitert zu erklären und damit das Vertragsverhältnis unabhängig vom Willen der Gegenseite zu beenden. Es steht damit allenfalls in Frage, ob diese Vertragsgestaltung den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genügt. Hiermit setzt sich die Klägerin wiederum nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.