Aufteilung von Fischfangquoten; Ermessensausübung bei Erteilung von Fangerlaubnissen; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Aufteilung von Fischfangquoten hatte Erfolg. Das BVerwG nahm der Sache grundsätzliche Bedeutung zu und ließ die Revision zu. Es soll geprüft werden, ob bei Erteilung von Fangerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz neben Leistungsfähigkeit und Eignung auch die vorhandenen Fahrterlaubnisscheine anderer Antragsteller zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Beschwerde hat Erfolg; Revision zur Klärung der Berücksichtigung von Fahrterlaubnisscheinen bei Fangerlaubnissen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Sache rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwirft.
Bei der Erteilung von Fangerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 Seefischereigesetz ist die Ermessensausübung anhand der gesetzlich genannten Kriterien, insbesondere Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebs, zu prüfen.
Bei der Ermessensausübung kann es geboten sein, auch Umstände zu berücksichtigen, die die Zulässigkeit oder Tragfähigkeit anderer Antragsteller (z.B. das Vorhandensein erforderlicher Fahrterlaubnisscheine) betreffen, soweit dies für die Zuteilung von Fangerlaubnissen entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 26. Juni 2009, Az: 1 Bf 293/07, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob eine an der Kleinen Hochseefischerei teilnehmende Erzeugergemeinschaft verlangen kann, dass bei der Erteilung von Fangerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 des Seefischereigesetzes insbesondere wegen der dort genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebes auch berücksichtigt wird, inwieweit andere Antragsteller über die erforderlichen Fahrterlaubnisscheine verfügen.