Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Streitpunkt ist, ob die Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV als materielle Ausschlussfrist wirkt, sodass nach Ablauf eingereichte Nachweise auch bei Konkretisierung rechtzeitig gemachter Angaben unberücksichtigt bleiben. Das BVerwG hebt den Beschluss auf und lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision zur Klärung über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen beitragen kann.
Eine in einer Verwaltungsvorschrift genannte Frist (hier § 10a Abs. 1 InVeKoSV) kann als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet sein, wodurch nach Fristablauf vorgelegte Nachweise unberücksichtigt bleiben können, auch wenn sie zuvor gemachte Angaben konkretisieren oder ergänzen.
Dass eine Regelung als Übergangsbestimmung getroffen ist, schließt ihre grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision nicht aus, wenn sie auch künftig Anwendungsfälle eröffnet.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. Februar 2022, Az: 10 LC 52/21, Beschluss
vorgehend VG Stade, 20. Januar 2021, Az: 6 A 864/19
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.
Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.