Revisionszulassung; Tierschutz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt; das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu. Entscheidend ist die Klärung, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf §16a Abs.1 i.V.m. §2 Nr.1 TierSchG gestützten Anordnung maßgeblich ist, wenn diese Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wiederholt. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache; der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen, OVG-Entscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn der Fall dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Frage dienen kann.
Die Rechtmäßigkeit einer auf §16a Abs.1 TierSchG gestützten Anordnung, die Anforderungen einer Rechtsverordnung wiederholt, ist hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes zu prüfen.
Bei hoheitsrechtlichen Anordnungen, die regulatorische Vorgaben wiedergeben, kann die Beurteilung der Zulässigkeit davon abhängen, welcher Zeitpunkt (z. B. Tatzeitpunkt oder Zeitpunkt der Anordnung) für die rechtliche Bewertung heranzuziehen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts und die Kostenfolge im Revisionsverfahren richten sich nach den Vorschriften des GKG (§§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 29. November 2019, Az: 11 LB 642/18, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 4. Mai 2018, Az: 11 A 3407/15
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 29. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnung maßgebend ist, die den Inhalt bestimmter in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelter Anforderungen wiederholt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.