Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis; dortige frühere Entziehung der Fahrerlaubnis; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer focht die Nichtanerkennung einer in einem EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis an, weil ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Das Gericht gab der Beschwerde statt und erkannte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage an. Die Revision wurde zugelassen, damit das Bundesverwaltungsgericht klärt, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV i.V.m. der Richtlinie 2006/126/EG eine Nichtanerkennung bereits wegen eines früheren inländischen Entzugs erlaubt. Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision zugelassen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung einer richtlinienrechtlichen Frage vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur insoweit verweigern, wie ihm dies die einschlägigen Bestimmungen der EU-Richtlinie und deren innerstaatische Umsetzung ausdrücklich erlauben.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist dahingehend zu prüfen, ob er mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG vereinbar ist und insbesondere, ob er die Nichtanerkennung bereits bei einem früheren inländischen Fahrerlaubnisentzug gestattet.
Erhebt eine Entscheidung eine für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzliche rechtliche Frage, begründet dies die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. April 2011, Az: 10 A 11396/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung der in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bereits dann befugt, wenn dem Betroffenen hier zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder er einer der anderen in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen unterworfen wurde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.