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BVerwG·3 B 71/10, 3 B 71/10 (3 C 8/11)·07.02.2011

Zulassung von Fahrzeugen; Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs; Zuständigkeit einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Zuständigkeit beim Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung. Streitgegenstand ist, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation nach Anlage VIII b zu § 29 StVZO hierfür zuständig ist und ob die Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht grundsätzliche Bedeutung und gibt der Beschwerde statt; die Revision wird zugelassen, um die Rechtsfrage zu klären.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb zu §29 StVZO zum Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob hierfür die Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist eine grundsätzlich zu klärende Frage der Verwaltungszuständigkeit.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 und 63 Abs.1 Satz 1 GKG.

4

Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch die Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts in einem materiell-rechtlichen Bereich berührt wird.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 29 StVZO§ Anl VIIIb StVZO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Juni 2010, Az: 6 A 10154/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 StVZO für den Widerruf der Betrauung eines von ihr betrauten Prüfingenieurs zuständig ist und ob sie hierfür gegebenenfalls der Zustimmung der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bedarf.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.